Sportfischerei  am Altaussee
Information - Preise

Fischervereinigung Altaussee                                                                                    
Josef Gaisberger A -8992 Altaussee Fischerndorf 20 Tel.: 03622 / 71884

1.) Die Ausübung der Sportfischerei im Altausseer - See
ist nur mit einer gültigen Fischereilizenz möglich. Die gesetzliche Voraussetzung für den Erwerb einer
Fischereilizenz ist der Besitz eines Fischerbüchels oder einer Fischergästekarte des Landes Steiermark.

2.) Lizenzen
werden
bei Frau Karin Pürcher, Fischerndorf 20, 8992 Altaussee, Telefon 03622/71884
Mo bis Sa 07:00 bis 09:00 Uhr und 18:00 bis 20:00 Uhr sowie Sonntag 07:00 bis 10:00.Uhr
gegen Barzahlung
der entsprechenden Gebühr ausgestellt.
Frau Pürcher steht es frei, Ansuchen um Fischereilizenzen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

3.) Tarife für Fischerlizenzen zum Fischfang im Altausseer - See

Art der Lizenz Saison Monat Woche Tag
Schlepperkarte für Erwachsene €  280,00 €  203,00 €  102,00 €  20,00
Uferkarte für Jugendliche (14 bis 16 Jahre) €    75,00 €    55,00 €    19,00 €    7,50
Uferkarte für Jugendliche (bis 14 Jahre) €    30,00 €    19,00 €      7,50 €    3,00

4.) Kinder u. Jugendliche:
Können zu den oben angeführten Preisen ausschließlich vom Ufer aus fischen. Zuwiderhandeln und Missbrauch führen zum Verfall der Lizenz. Jugendliche und Kinder bis zum 16. Lebensjahr die auf Barsche fischen, bezahlt die Fischervereinigung Altaussee pro Stück abgelieferten Barsch € 0,07

5.) Die Fangsaison
beginnt mit 15. Juni bis 31.August jeden Jahres.
Fangzeiten: 15. Juni bis 31. Juli jeden Jahres 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr und von
1. August bis 31. August jeden Jahres 07:00 bis 20:00 Uhr.


6.) Fischbestand
Seesaibling, Seeforelle, Barsche, Aitel, Aalrutten, Koppen und Pfrillen (Elritzen).

7.) Die Fischerkarte
berechtigt zum Fischfang mit Schleppzeug oder Angelrute mitausschließlich einer Schnur bzw. nur einen Hacken. Wobei nur Schonhacken verwendet werden dürfen.

8.) Zugelassene Köder:
Naturköder, einfache Blinker, Naß - u. Trockenfliegen mit Schonhaken.Drillingshacken sind nur an Blinkern
gestattet. Werden Köderfische verwendet, sind nur solche aus dem Altausseer - See zugelassen. Fremde Fische dürfen nicht in den See gelangen.

9.) Verboten sind:
Sämtliche künstliche Köder, insbesondere Wobbler, Twister, Paternoster, Spinnfluten, sowie sämtliche Systeme.
Die Verwendung von Echoloten, sowie Zupfen oder Tunken und Lockmittel jeglicher Form und Art ist
strengstens verboten.

10.) Pro Tag dürfen 3 Stück massige Edelfische
(Saibling über 35 cm und Forelle über 50 cm)
behalten werden. Der Weiterverkauf der Beute ist strengstens verboten. Ist die Tagesfangquote erreicht, so ist das Fischen auf Edelfische einzustellen. Nur auf Eitel und Barsche darf weitergefischt werden.

11.) Die Sportfischerei hat waidgerecht zu erfolgen
Das Mitführen eines Keschers, eines Hakenlösegerätes (Lösezange) und eines cm Maßes (Maßband oder Zollstock) ist obligat.

13.) Die Fischereilizenz berechtigt ausschließlich zum Fischfang im Altausseer-See
Nicht zum Fischfang in sämtlichen Bächen sowie der Traun.

14.) Folgende Sperrgebiete sind einzuhalten:
Seeklause zwischen der Abschwemmsperre bis zur Seeklausbrücke ganzjährig.

15.) Die Sportfischer sind verpflichtet die Fischerlizenzen mitzuführen
Den Kontrollorganen der Fischervereinigung, kenntlich durch eine Ovale Plakette des Landes Steiermark, oder im Besitz einer Vollmacht der Fischervereinigung und den Organen der Exekutive ist Folge zu leisten. Auf Verlangen ist die gültige Lizenz vorzuweisen. Die benutzten Fanggeräte, Fahrzeuge, Boote, Rucksäcke und sonstigen Behältnisse sind ohne Widerspruch kontrollieren zu lassen.

16.) Zu den von der Berufsfischerei ausgelegten Fanggeräten,
die durch Schwimmer gekennzeichnet sind, ist eine Mindestabstand von 50 m einzuhalten. Angerichteter Schaden ist sofort anzuzeigen und zu ersetzen.

17.) Nichtbeachtung oder Übertretung der Vorschriften
zieht ungeachtet sonstiger verwaltungsrechtlicher oder strafrechtlicher Folge eine an de Fischervereinigung Altaussee zu zahlende Geldbuße von € 75,--, den Entzug und Verfall der Fischerkarte, sowie ein unbefristetes Fischwasserverbot nach sich.